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Unsere Satzung

Auf dieser Seite finden Sie die Satzung des Pusteblume e. V. mit der Neufassung vom 20.09.2022

Satzung
Pusteblume e. V.

Neufassung vom 20.09.2022

Satzung

Pusteblume e. V.
In der Fassung vom 20.09.2022

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Pusteblume“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Wiesloch.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondre durch:

  1. Vermeidung von Isolation von Kindern;
  2. Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf;
  3. Gesundheitsfürsorge und Ernährungsberatung für Kinder;
  4. Integration von Kindern mit Migrationshintergrund;
  5. Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern im Vorschulalter.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Person werden, sofern sie seine Satzung anerkennen. Bei natürlichen Personen ist die Voraussetzung hierfür die Vollendung des 16. Lebensjahres. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Gegen die ablehnende Entscheidung kann der/die Antragsteller/in binnen vier Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch wird in der nächsten Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit entschieden. Die Mitgliedschaft eines neu aufgenommenen Mitglieds wird mit der Entscheidung des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung wirksam.

Sind aus einer Familie mehrere Personen Mitglied, so werden diese in einer Familienmitgliedschaft zusammengefasst. Diese Familienmitgliedschaften begründen für jede einzelne Person über 16 Jahren eine vollwertige Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten. Es wird jedoch lediglich ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Dem Verein ist mitzuteilen, welche Familienmitglieder als Mitglied im Verein geführt werden möchten. Berechtigt zur Familienmitgliedschaft sind Ehepaare und deren Kinder. Entferntere Verwandtschaftsverhältnisse begründen keinen Anspruch auf die Vergünstigungen der Familienmitgliedschaft.

Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die für besondere Verdienste um den Verein mit der Ernennung zum Ehrenmitglied ausgezeichnet werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist ein Ehrentitel; besondere Rechte und Pflichten sind mit dieser Ehrung nur insoweit verbunden, wie es die Satzung vorsieht.
Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • freiwilligen Austritt
  • Tod des Mitgliedes
  • Streichung von der Mitgliederliste
  •  Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag weiter zu zahlen.

Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden des Mitgliedes. Bereits bezahlte Jahresbeiträge werden in diesem Fall nicht – auch nicht anteilig – zurückerstattet.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages länger als drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags für das laufende Geschäftsjahr. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • wenn es sich ehrenrührigen Verhaltens schuldig gemacht hat

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor dem Ausschluss hat der Vorstand die Absicht zum Ausschluss und dessen Gründe mitzuteilen. Das Mitglied hat innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Mitteilung die Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang des begründeten Ausschließungsbeschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Berufung beim Vorstand. Bei fristgemäß eingelegter Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit. Bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Beiträge sind eine Bringschuld. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt und/oder bestimmt werden, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der Verein ist aus einer Elterninitiative entstanden. Viele Freiwillige haben mit viel Engagement in der Vergangenheit dazu beigetragen, den Vereinszweck zu verfolgen. Auch künftig sind alle Mitglieder verpflichtet, ehrenamtlich für den Verein tätig zu sein, z.B. bei Vereinsfesten und anderen Vereinsaktivitäten. Die motivierte und engagierte Mitarbeit geschieht zum Wohle unserer Kinder, der Kindertagesstätte und des Vereins.

Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, sofern die Erfüllung des Vereinszwecks dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Den Anordnungen des Vorstands ist in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten. Die Mitglieder dürfen sich nicht vereinsschädigend verhalten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat.

I. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung in angemessener Frist nach Geschäftsjahresende stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform an die letzte bekannte Adresse bzw. E-Mailadresse jeweils unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.

§ 10 Beschlussfassung

Jedes Mitglied des Vereins, auch ein Ehrenmitglied, hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Bei Familienmitgliedschaften steht das Stimmrecht nur einem Mitglied zu. Im Zweifel ist das Familienmitglied stimmberechtigt, das in den Unterlagen des Vereines als Mitglied geführt wird. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit aller auf der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung, Aufgaben

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, bei mehreren Vorstandsmitgliedern von dem/der ersten Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wird die Mitgliederversammlung von dem/der Beiratsvorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats; im Fall der Abberufung sämtlicher Mitglieder des Vorstands hat die Mitgliederversammlung unverzüglich einen neuen Vorstand zu bestellen
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  • Entgegennahme der Berichte des Beirats
  • Entlastung des Vorstands und des Beirats
  • Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
  • Beschlussfassung über den Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeersuchens
  • Auflösung des Vereins

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands oder des Beirats fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen.

Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins als erforderlich erachtet oder wenn der Beirat oder mindestens ¼ der Vereinsmitglieder es schriftlich oder in Textform unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur über Anträge beraten und abgestimmt werden, die zur Einberufung geführt haben.

§ 13 Virtuelle Mitgliederversammlung

Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Mitgliederversammlung kann virtuell abgehalten werden, wenn eine Zuschaltung sämtlicher Vereinsmitglieder ohne physische Präsenz gewährleistet ist. Im Fall der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung ist sicherzustellen, dass eine Übertragung der gesamten Versammlung visuell und akustisch erfolgt und den Mitgliedern eine Fragemöglichkeit sowie die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Kommunikation gewährleistet wird. Im Übrigen gelten sämtliche Regelungen zur Einberufung und Durchführung einer Mitgliederversammlung entsprechend.

II. Der Vorstand

§ 14 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand besteht aus mindestens einer, maximal aus drei Personen.

Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlungen und Ausführung der dort gefassten Beschlüsse
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
  • Begründung, Beendigung und Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen
  • Entscheidungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen und Vorgängen grundsätzlicher Bedeutung.

In Angelegenheiten, die über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen, bedarf der Vorstand im Innenverhältnis eines zustimmenden Beschlusses des Beirats. Zustimmungsbedürftig sind insbesondere sämtliche Maßnahmen außerhalb des aufgestellten und von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr. Die Mitgliederversammlung kann einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte beschließen. Vor der Begründung, Beendigung und Änderung von Arbeitsverhältnissen mit pädagogischem Fachpersonal hat der Vorstand den Beirat anzuhören und soll, wenn und soweit der Beirat Vorschläge unterbreitet, hiervon nur aus wichtigem Grund abweichen.

Der Vorstand kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen (insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte). Er kann beschließen, besondere Ausschüsse zu bilden, die mit einer oder mehreren Personen besetzt sind und an speziellen Themen arbeiten oder beratend mitwirken. Der Vorstand kann weiter beschließen, dass die Mitglieder dieser Ausschüsse an Vorstandssitzungen teilnehmen können.

Der Vorstand kann die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands in einer Geschäftsordnung regeln. Die Ordnung wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vorstands mit Zustimmung des Beirats beschlossen und tritt bei Zugang des Protokolls der entsprechenden Vorstandssitzung bei den Vorstandsmitgliedern in Kraft.

§ 15 Vertretung des Vereins

Besteht der Vorstand des Vereins aus nur einer Person, so ist diese stets allein vertretungsberechtigt. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so vertreten jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes den Verein gemeinsam im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind nicht vom Verbot der Selbstkontraktion nach § 181 BGB befreit.

§16 Wahl und Amtsdauer des Vorstands, Vergütung

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer ist unbefristet. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu seiner Abberufung oder Amtsniederlegung im Amt.

Die Wahl erfolgt durch Abstimmung. Wird eine geheime Wahl durch ein Mitglied beantragt, so ist die Abstimmung geheim durchzuführen.

Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der der einfachen Mehrheit der Stimmen bedarf, abberufen werden. Jedes Mitglied des Vorstands kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Beirat unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende niederlegen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen.  Besteht der Vorstand aus nur einer Person, so ist durch den Beiratsvorsitzenden unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Bis zu einer Neuwahl übernimmt der Beiratsvorsitzende kommissarisch das Amt des Vorstands.

Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden.

§ 17 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die, wenn der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, vom 1. Vorsitzenden schriftlich, in Textform, persönlich oder fernmündlich einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglieds.

Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Vorstandssitzungen können auch virtuell abgehalten werden. § 13 gilt entsprechend.

III. Der Beirat

§ 18 Zusammensetzung

Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder legt die Mitgliederversammlung fest.  Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.

Mindestens zwei Mitglieder des Beirats müssen Vereinsmitglieder sein. Ständiges Mitglied des Beirats ist die Leiterin/der Leiter der Kindertagesstätte. Im Übrigen ist jedes Mitglied des Beirats einzeln zu wählen, Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Die Mitglieder des Beirats werden unentgeltlich tätig.

Jedes gewählte Beiratsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der der einfachen Mehrheit der Stimmen bedarf, abberufen werden. Jedes gewählte Mitglied des Beirats kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Beirats vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Beirat aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Beirats berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu bestimmen.

§ 19 Aufgaben

Die Mitglieder des Beirats sind nicht an Weisungen gebunden. Sie haben ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen zu treffen.

Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  • Er berät den Vorstand bei der Geschäftsführung und in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere bei der Begründung, Beendigung und Änderung von Arbeitsverträgen mit pädagogischem Fachpersonal,
  • fördert den Kontakt zu Vereinsmitgliedern außerhalb des Sitzes des Vereins,
  • überwacht die Geschäftsführung des Vorstands,
  • berichtet in ordentlichen Mitgliederversammlungen des Vereins über seine Tätigkeit,
  • beschließt über die Vornahme zustimmungspflichtiger Geschäfte,
  • schließt den Anstellungsvertrag mit den Mitgliedern des Vorstands und beschließt über die Vergütung der Vorstandstätigkeit,
  • soll die Bücher und Belege sachlich und rechnerisch mindestens einmal im Geschäftsjahr prüfen und dem Vorstand jeweils mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht erstatten,
  • beantragt die Entlastung des Vorstands
  • übernimmt die weiteren ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

Mitglieder des Beirats haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 20 Vorsitzender, Beschlussfassung

Vorsitzende/r des Beirats ist die Leiterin/der Leiter der Kindertagesstätte als geborenes Beiratsmitglied. Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine/n Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e Stellvertreter/in, gibt die Willenserklärungen des Beirats ab, nimmt an den Beirat gerichtete Willenserklärungen in Empfang, führt dessen Schriftwechsel und übernimmt sonstige ihm nach dieser Satzung zugewiesene Aufgaben. Der Beirat soll sich eine Geschäftsordnung geben.

Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Die Sitzungen werden durch den/die Vorsitzende/n einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen, kann jedoch in den vom Einberufenden als eilig erachteten Fällen bis auf drei Tage verkürzt werden. Der Beirat muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder zwei Beiratsmitglieder dies in Textform verlangen.

In den Sitzungen des Beirats haben die Vorstandsmitglieder Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Der Beirat kann jedoch beschließen, die Vorstandsmitglieder von der Teilnahme an einer Sitzung auszuschließen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Beirats geleitet.

Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Beiratssitzungen können auch virtuell abgehalten werden. § 13 findet entsprechende Anwendung.

Die Beschlüsse des Beirats sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 21 Zugang bei Unkenntnis der Postanschrift

Soweit die Zustellung von Dokumenten an Mitglieder des Vereines aufgrund einer nicht bekannten Adresse unmöglich ist, kann der Verein den Zugang auch durch Aushang in den Räumen der Vereinsverwaltung bewirken.

§ 22 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für den Förderverein Kinderhospiz Sterntaler e. V., A 3.2, 68159 Mannheim zu verwenden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Pusteblume e.V.
Kindertagesstätte Pusteblume

Ansprechpartner: Frau Ulrike Arnold-Hiel
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